Sozialrechtliches/Finanzielles

Ob chronisch krank oder nicht: Der Gesetzgeber sieht einen Anspruch auf Reha alle vier Jahre vor. Dabei gilt: Wenn kein Antrag gestellt wird, wird auch nicht geprüft. Ihnen steht nicht automatisch alle vier Jahre eine Reha zu, sondern erst nach Prüfung eines Antrags.

Nun ist es aber so: Wenn erkennbar ist, dass eine Reha „medizinisch notwendig“ ist, so kann diese auch vor Ablauf der vier Jahre erfolgen. Ihre Gesundheit steht im Vordergrund, und gerade bei der MS können Reha-Maßnahmen sehr viel häufiger vonnöten sein, als generell im Gesetz vorgegeben.

Wichtig ist: Sprechen Sie mit Ihren Ärzt*innen, auch in den verschiedenen Fachgebieten, um an eine notwendige Reha heranzukommen.

Beim Bundesverband der DMSG finden Sie eine Übersicht der von der DMSG zertifizierten Reha-Kliniken: https://www.dmsg.de/service/kliniken-praxen/klinikverzeichnis/

Hier sind alle Kliniken verzeichnet, die eine Spezialisierung für MS haben. Doch auch der Kontakt zu Selbsthilfegruppen kann hier sehr hilfreich sein. Denn in den Gruppen treffen Sie auf Menschen, die in Ihrer Umgebung wohnen und dementsprechend Kliniken in der Nähe bereits besucht haben. Außerdem haben sie persönlich bereits erlebt, wie eine Reha in der jeweiligen Klinik abläuft und können Ihnen daher Erfahrungsberichte geben.

Ganz vereinfacht gesagt gilt: Wenn Sie noch berufstätig sind, wird der Antrag über die Rentenversicherung gestellt. Sobald Sie sich in Rente befinden (Erwerbsminderungsrente, Altersrente …) ist Ihre Krankenkasse für Sie zuständig.

Das Gesetz hat hier aber auch einen kleinen Kniff vorgesehen: Am Ende ist es eigentlich egal, an welchen Leistungsträger Sie Ihren Antrag schicken. Die Kostenträger sind dazu verpflichtet selbst zu prüfen, ob sie für Ihren Antrag zuständig sind. Wenn nicht, müssen sie den Antrag an die richtige Stelle weiterleiten.

Um nun Ihren Antrag nicht auf unnötige Wanderschaft zu schicken, darf diese Weiterleitung nur einmal erfolgen. Der letzte Kostenträger muss Ihren Antrag also bearbeiten, selbst wenn er eigentlich nicht zuständig ist.

Jein. Das kommt auf die Versicherung und die Vertragslage an. Am häufigsten wird hier wohl die Berufsunfähigkeitsversicherung genannt. Eine bereits diagnostizierte MS wird hier ein Hindernis sein. Entweder bieten die Versicherungen gar nichts mehr an oder die Beiträge sind so hoch, dass Sie diese kaum bezahlen können.

Es gibt jedoch Versicherungen, bei denen es keine Gesundheitsabfrage gibt und die Versicherung (im Bereich der Lebens- und zusätzlichen Rentenversicherung) unabhängig von Ihrer jetzigen Gesundheit ist. Um ein genaues Studieren der Verträge kommen Sie nicht drum herum. Eventuell lohnt es sich auch, eine*n unabhängige*n Versicherungsberater*in hinzuzuziehen.

Das können verschiedene Stellen sein: zum einen natürlich die DMSG. Der Vorteil ist hier, dass wir Fragen, die Sie zum Antrag haben, auch gleich mit klären können. Einige Anträge tauchen häufiger in unserer Arbeit auf, daher ist unser Umgang damit durchaus routinierter. Sollten wir bei der Beantragung an unsere Grenzen stoßen, so können wir Sie an die nächste fachkundige Stelle weiterleiten. Fragen Sie hier bei Ihrem DMSG-Landesverband einfach einmal nach.

Auch EUTB-Beratungsstellen können helfen. Hier kommt es aber auch darauf an, wie versiert die Mitarbeitenden in ihren jeweiligen Bereichen sind. Also gilt auch hier: Einfach mal anrufen und nachfragen!

Zuletzt haben auch viele Leistungserbringer die Pflicht, beim Ausfüllen von Anträgen beratend zur Verfügung zu stehen.

Die Frage muss für jeden Menschen mit MS individuell beantwortet werden. ABER MS heißt nicht automatisch: arbeitsunfähig. Durch symptomatische Therapie, Medikamente, Reha, Sport und mögliche Anpassungen am Arbeitsplatz ist ein Arbeiten bis zur Altersrente durchaus möglich!

                Was gilt es zu beachten?

Wie bei vielen anderen Fragen gilt: Sprechen Sie mit Ihren behandelnden Ärztinnen und Ärzten und lassen Sie sich bei der DMSG beraten. Je nachdem, was Sie beruflich machen, können verschiedene Hilfen in Anspruch genommen werden. Welche das sind und was Sie dafür tun müssen, lässt sich meist nur im Gespräch genauer erarbeiten.

Das müssen Sie erst einmal nicht, so lange Sie aufgrund der MS nicht Ihr Leben oder das Leben anderer gefährden (plakatives Beispiel: Der Dachdecker mit hoher Gangunsicherheit und Gleichgewichtsproblem sollte nicht mehr auf die Leiter steigen). Gerade wenn Ihre MS noch nicht mal zu einer anerkannten Schwerbehinderung führt und Sie symptomatisch nichts von ihr mitbekommen, gibt es keinen Grund, über die MS zu reden.

Selbst bei einer anerkannten Schwerbehinderung müssen Sie nicht mitteilen, warum Sie diese erhalten haben. In der Feststellung der Schwerbehinderung steht „organisches Nervenleiden“, um die genaue Erkrankung eben nicht zu benennen.

Das bedeutet aber auch: Sobald Sie einen GdB von 50 erreicht haben, müssen Sie mit Ihrem Arbeitgeber/Ihrer Arbeitgeberin sprechen, da Sie sonst die Nachteilsausgleiche nicht in Anspruch nehmen können.

Das Gesetz sieht zum Beispiel folgende Vorteile vor:

  • Kündigungsschutz
  • eine Arbeitswoche Zusatzurlaub
  • Freistellung von Mehrarbeit
  • begleitende Hilfe im Arbeitsleben
  • abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen zwei Jahre früher möglich
  • Behindertenpauschbetrag (Steuererklärung)
  • Stundenermäßigung bei Lehrerinnen und Lehrern (je nach Bundesland)

Das soll nur eine grobe Übersicht darstellen. Denn auch hier ist es wichtig zu schauen, wie Ihre individuelle Lage ist.

Sind wir an dieser Stelle ehrlich: Es gibt einen Unterschied zwischen Rechten, die Ihnen von Gesetzeswegen zustehen, und die Umsetzung dieser Rechte in der Praxis. Es gibt Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die Sie gerne unterstützen, und es gibt solche, die sich querstellen. Suchen Sie sich in jedem Fall Hilfe, zum Beispiel durch die DMSG, Schwerbehindertenvertretungen oder auch Anwältinnen und Anwälte für Arbeitsrecht.

Häufig kursiert noch das Gerücht, dass allein die Diagnose MS einen Grad der Behinderung von 50 nach sich zieht. Das ist heute definitiv nicht mehr so. Allein durch die Entwicklung der medikamentösen Therapie und die frühe Diagnostik haben Menschen mit MS zu Beginn der Diagnose kaum bis gar keine Einschränkungen.

Sprechen Sie auch hier mit Ihrem Arzt/Ihrer Ärztin oder den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der DMSG. Um einen erfolgreichen Antrag auf die Feststellung einer Schwerbehinderung stellen zu können, müssen die Einschränkungen Ihren Alltag beeinflussen und mindestens 6 Monate am Stück anhalten.

Wenn Sie merken, dass Sie aufgrund Ihrer MS nicht mehr voll arbeitsfähig sind, haben Sie wahrscheinlich Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente. Dabei wird unterschieden zwischen: teilweiser Erwerbsminderungsrente (3 – 6 Stunden täglich arbeiten können) und voller Erwerbsminderungsrente (unter 3 Stunden täglich).

Ganz wichtig: Kündigen Sie nicht einfach Ihre Arbeit oder reduzieren Sie nicht von sich aus die Stunden. Dabei können finanzielle Lücken entstehen, die nicht nötig sind.

Ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellen Sie bei der Rentenversicherung. Da das Prinzip „Reha vor Rente“ gilt, wird die Rentenversicherung Ihnen wahrscheinlich zunächst eine Reha anbieten. Sollten Sie sich bereits in Reha befinden und hier die verminderte Arbeitsfähigkeit festgestellt werden, wird der Rentenantrag oft von hieraus eingeleitet.

Sollten Sie eine teilweise Erwerbsminderungsrente haben, so können Sie nach wie vor, meist im Rahmen einer Teilzeitstelle, durch Arbeit etwas hinzuverdienen. Auch bei voller Erwerbsminderungsrente könnten Sie einer kleinen Tätigkeit nachgehen, jedoch sind die Angebote sehr beschränkt. Auch über die Grundsicherung können Sie Ansprüche beim Erfüllen der Voraussetzungen haben.

Es gibt fünf Pflegegrade zur Einstufung der Pflegebedürftigkeit. Welcher Pflegegrad für Sie oder Ihren Angehörigen/Ihre Angehörige in Frage kommt, müssen nicht Sie beantworten, sondern die zuständige Pflegekasse. Die zuständige Pflegekasse ist Ihrer Krankenkasse zugeordnet. Nach Eingang Ihres Antrages beauftragt die Pflegekasse einen Gutachter/eine Gutachterin des Medizinischen Dienstes (MDK), der/die dann die Begutachtung durchführt.

Den Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung können Sie formlos bei Ihrer Pflegekasse stellen. Sie können auch ein Antragsformular erhalten – auf der jeweiligen Homepage der Kasse oder indem Sie bei Ihrer Krankenkasse anrufen und sich die Unterlagen schicken lassen.

Der behindertengerechte Umbau umfasst bauliche Veränderungen innerhalb (zum Beispiel ebene Türschwellen, Badezimmer) und außerhalb (zum Beispiel Treppenlift) der Wohnung oder des Hauses. Hierfür können Sie einen sogenannten Antrag auf wohnumfeldverbessernde Maßnahmen bei der Pflegekasse stellen. Dem Antrag fügen Sie Ihre eingeholten Kostenvoranschläge bei. Hier zeigt oftmals die Erfahrung, dass mindestens zwei Angebote eingeholt werden sollten, um einen Vergleich zu haben.

Dringend zu beachten ist, dass keine Maßnahme vor Bewilligung seitens der Pflegekasse begonnen wird. Eine finanzielle Unterstützung bei begonnener oder abgeschlossener Umbaumaßnahme ist in der Regel nicht möglich. Die Um-/Einbaumaßnahmen müssen zudem im Vorfeld mit dem Vermieter/der Vermieterin abgestimmt werden. Als Mieterin/Mieter können Sie grundsätzlich verlangen, dass den Umbaumaßnahmen zugestimmt wird, wenn sie für eine behindertengerechte Nutzung der Wohnung oder für den Zugang erforderlich sind. Bei Auszug jedoch kann die Vermieterin/der Vermieter den Rückbau in den ursprünglichen Zustand verlangen.

Unter folgenden Voraussetzungen beträgt der Zuschuss der Pflegekasse pro Person und Maßnahme maximal 4.000 Euro:

  • Es muss ein Pflegegrad vorliegen.
  • Mit dem Umbau soll das Ermöglichen oder erhebliche Erleichtern der häuslichen Pflege oder der selbstständigen Lebensführung der/des Pflegebedürftigen gewährleistet und gesichert werden.
  • Genehmigung des Zuschusses durch die Pflegekasse.

Ist der Umbau beendet, reichen Sie die Rechnungen ein und dann erhalten Sie Ihren Zuschuss.

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