Satzung

Präambel

Die Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft ist eine Selbsthilfeorganisation von an Multipler Sklerose (MS) und ähnlichen Krankheitsbildern erkrankten Menschen und deren Angehörigen sowie Förderern und Helfern, die sich der Beratung und Betreuung der Erkrankten und deren Angehörigen sowie der Erforschung und Behandlung der MS annehmen wollen, um die Lebensqualität von Menschen mit MS zu verbessern und ihnen ein selbstbestimmtes Leben unter Wahrung ihrer Menschenrechte und ihrer Gleichstellung mit Nichtbetroffenen zu ermöglichen.

§ 1 Name und Sitz 

(1) Der Verein führt den Namen Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft (DMSG) –  Landesverband Berlin e. V. Er ist Mitglied der DMSG – Bundesverband e. V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist dort in dem Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabeordnung.

(2) Die Zwecke des Vereins sind die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege (§ 52 Abs. 1 Nr. 3 AO) sowie die selbstlose Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 AO (Mildtätigkeit, § 53 AO).

Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

1. das Angebot sowie die Verbesserung und Erweiterung von Beratung und Betreuung von Menschen, die an MS oder ähnlichen Erkrankungen leiden, und die Vertretung ihrer Interessenn

2. das nachdrückliche Eintreten für die gleichberechtigte Teilhabe von MS-Betroffenen (Inklusion) am gesellschaftlichen Leben

3. die Vermittlung von fachkompetentem Wissen über das Krankheitsbild der MS und die verschiedenen Behandlungsformen

4. die Förderung der Lebensqualität von Menschen mit MS und ähnlichen Erkrankungen beispielsweise durch Angebote der Beratung und Information zu psychosozialen und lebenspraktischen Fragen, Freizeitgestaltung und ähnlichem mehr

5. die inhaltliche und organisatorische Begleitung von MS-Selbsthilfegruppen

6. die Verbreitung von Kenntnissen zur MS in der Öffentlichkeit

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Die Mitglieder des Vereins erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

(4) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft – Bundesverband – e. V. mit der Verpflichtung, es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 § 4 Mitglieder

(1) Mitglieder des Vereins können unabhängig von einer persönlichen MS-Erkrankung alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Vereinszwecke fördern wollen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(2) Die Mitglieder des Landesverbandes sind zugleich Mitglieder des Bundesverbandes der DMSG. Ihre Mitgliedschaftsrechte und -pflichten üben sie im Rahmen der Satzung des Landesverbandes aus.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch den Tod des Mitgliedes oder bei juristischen Personen mit deren Erlöschen;

b) durch schriftliche Austrittserklärung eines Mitgliedes, welche an den Vorstand gerichtet sein muss, zum Ende eines Kalenderjahres, wenn die Austrittserklärung spätestens am 30. September desselben Jahres beim Vorstand eingegangen ist;

c) durch Ausschluss aus wichtigem Grund, dieser liegt insbesondere immer dann vor, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins vorsätzlich schädigt. Der Ausschluss erfolgt mit sofortiger Wirkung durch schriftlich zu begründenden Bescheid des Vorstandes. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

§ 5 Beiträge

(1) Die Einzelmitglieder (natürliche Personen) zahlen kalenderjährlich zu berechnende Mitgliedsbeiträge. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag kann durch den Vorstand im schriftlich begründeten Ausnahmefall für einzelne Mitglieder auf den an den Bundesverband abzuführenden Beitrag reduziert werden. 

(2) Die Höhe des Jahresbeitrags für juristische Personen wird jeweils vom Vorstand festgesetzt. Die Höhe des Jahresbeitrages für juristische Personen beträgt mindestens 350,00 €.

(3) Von den Mitgliedsbeiträgen ist der Anteil an den Bundesverband abzuführen, der von der Bundesdelegiertenversammlung bestimmt wird.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

 §7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf, höchstens sieben Personen. Dem Vorstand gehören an: der/die Vorsitzende, der/die 1. stellvertretende Vorsitzende und der/die 2. stellvertretende Vorsitzende (die/der in der Regel die Funktion der/des Schatzmeisterin/Schatzmeisters übernimmt). Per Funktion gehören jeweils der/die Vorsitzende des Selbsthilfebeirats und des Beirats MS-Erkrankter dazu. Außerdem gehören bis zu zwei weitere Mitglieder dem Vorstand an. Mindestens drei Vorstandsmitglieder sollen persönlich von MS betroffen sein. Wählbar ist jede natürliche Person.

Sozialversicherungspflichtig beschäftigte Mitarbeiter des Vereins können dem geschäftsführenden Vorstand (gem. § 26 BGB) nicht angehören.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils vier Jahre gewählt.

Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für dessen Position auf der nächstmöglichen Mitgliederversammlung ein Vorstandsmitglied nachgewählt werden, wenn dies für die Fortführung der Vereinsgeschäfte erforderlich ist. Die Amtszeit des nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet mit Ablauf der regulären Amtsperiode des Vorstandes.

Für die Wahl des/der Vorsitzenden und der beiden stellvertretenden Vorsitzenden ist jeweils ein gesonderter Wahlgang abzuhalten.

Die übrigen Vorstandsmitglieder werden in einem weiteren Wahlgang gewählt.

Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.

Stehen in einem Wahlgang für eine der Vorstandspositionen mehrere Kandidaten zur Wahl, so ist der/diejenige Kandidat/in mit der jeweils höchsten Stimmenzahl gewählt, sofern er/sie die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht. Erhält in einem Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so findet eine Stichwahl statt. In der Stichwahl ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereint.

Die Wahl findet nach Entscheidung des Versammlungsleiters oder der Versammlungsleiterin offen oder geheim statt. Wird von einem Vereinsmitglied geheime Wahl beantragt und verlangen daraufhin wenigstens 10 % der anwesenden Vereinsmitglieder geheime Wahl, so ist mit verdeckten Stimmzetteln zu wählen.

Der/die Versammlungsleiter/in bestimmt eine/n Wahlleiter/in, der/die die Einzelheiten des Wahlablaufs festlegt.

(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende und seine/ihre beiden Stellvertreter/innen. Zwei dieser drei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein jeweils gerichtlich und außergerichtlich.

(5) Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Wahlperiode bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.

(6) Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann einen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins nach seinen Weisungen führt.

(7) Der Vorstand wird ermächtigt, zur kurzfristigen Erfüllung behördlicher Auflagen die Satzung den Auflagen entsprechend ohne Zustimmung der Mitglieder zu ändern, sofern sich dadurch die Zweckrichtung nicht grundsätzlich ändern würde.

Die Mitglieder sind von einer solchen vom Vorstand beschlossenen Änderung unter Zugänglichmachung der Auflage zeitnah in Kenntnis zu setzen.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal im Kalenderjahr stattfinden.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll zu einem Zeitpunkt stattfinden, an dem auch berufstätige Mitglieder teilnehmen können. Die Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Wahl und Entlastung des Vorstandes,
  • Wahl zweier KassenprüferInnen - die dem Vorstand nicht angehören dürfen - diese werden jeweils einzeln, mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, ebenfalls für die Dauer von vier Jahren gewählt.
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.
  • Vorstellung und Diskussion des Wirtschaftsplans

Wirtschaftsplan und Jahresabschluss sind den Vereinsmitgliedern in einer angemessenen Frist vor der Mitgliederversammlung zur Kenntnisnahme zugänglich zu machen

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder unter Angabe von Gründen verlangt wird

(4) Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden unter Wahrung der Einladungsfrist von 4 Wochen unter Beifügung der Tagesordnung. Die Einberufung und die Einladung der Mitglieder können auch über die Mitgliederzeitschrift erfolgen.

(5) Jedes Vereinsmitglied kann sich in der Mitgliederversammlung von einer Person seines Vertrauens, die mit einer schriftlichen Vollmacht versehen ist, vertreten lassen; es ist nur eine Stimme auf einen Bevollmächtigten übertragbar.

(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Zu Beginn der Versammlung werden in offener Abstimmung und mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder ein/e Versammlungsleiter/in und ein/e Protokollführer/in gewählt.

(7) Der Vorstand entscheidet unter Berücksichtigung einer angemessenen Gesamtdauer der Mitgliederversammlung über die Tagesordnung.

§ 9 Niederschriften

Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich als Ergebnisprotokoll niederzulegen und vom/von der jeweiligen Versammlungsleiter/in und Protokollführer/in zu unterschreiben.

§ 10 Beiräte

Der Verein hat mindestens 3 Beiräte.

a) Beirat MS-Erkrankter

b) Selbsthilfebeirat

c) Ärztlicher Beirat.

Der Vorstand kann weitere Beiräte berufen.

§ 10a Beirat MS-Erkrankter

(1)  Der Beirat MS-Erkrankter berät und unterstützt den Vorstand. Er hat das Ziel, die Arbeit des Vorstandes des Berliner DMSG Landesverbandes zum Wohle der MS Erkrankten sowohl nach innen als auch nach außen zu unterstützen und zu stärken. Der Beirat MS-Erkrankter pflegt Kontakte zum Bundesbeirat MS-Erkrankter zwecks Erfahrungsaustausch und Informationen durch den Bundesbeirat MS-Erkrankter.  

(2)  Der Beirat MS-Erkrankter besteht aus mindestens zwei, maximal fünf Mitgliedern. Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung mögliche Kandidaten vor, die von der Mitgliederversammlung einzeln, jeweils mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, gewählt werden.

Der Beirat der MS-Erkrankten wird jeweils auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung nach der Wahl des Vorstandes für die Dauer von vier Jahren gewählt.

(3)  Der Beirat der MS-Erkrankten wählt eine Vorsitzende/ einen Vorsitzenden. Diese/r ist immer auch Mitglied des Vorstandes. Die/der Vorsitzende ist Mitglied des Bundesbeirates MS-Erkrankter. In dieser Funktion nimmt sie/er an den regelmäßigen Beratungen des Bundesbeirates MS-Erkrankter und damit am Informations- und Meinungsaustausch aus Sicht der MS-Erkrankten zum Zwecke der Koordination der Arbeit der Landesverbände untereinander und zur Koordination mit der Arbeit des Bundesverbandes teil.

Der Beirat der MS-Erkrankten gibt sich eine Geschäftsordnung, die dem Vorstand mitzuteilen ist.

§ 10b Selbsthilfebeirat

(1) Der Selbsthilfebeirat ist die Vertretung der MS-Selbsthilfegruppen im Verein.

(2) Die Mitwirkung jeder Berliner MS-Selbsthilfegruppe ist im Selbsthilfebeirat erwünscht. Voraussetzung ist, dass sie sich dem Vereinszweck und den Zielen der Deutschen Multiple Sklerose Gesellschaft Landesverband Berlin e. V. verpflichtet fühlt und bereit ist, diese zu fördern.

(3) Jede Selbsthilfegruppe wählt aus ihrer Mitte eine Sprecherin/einen Sprecher sowie einen Stellvertreterin/einen Stellvertreter. Diese sind dem Vorstand mitzuteilen.

(4) Die SprecherInnen der Selbsthilfegruppen bilden den Selbsthilfebeirat. Sie wählen aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n und Stellvertreter/in, die Mitglieder im Verein sein müssen. Der/die Vorsitzende des Selbsthilfebeirats ist automatisch Vorstandsmitglied.

(5) Der Selbsthilfebeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die dem Vorstand mitzuteilen ist.

(6) Die Aufgaben des Selbsthilfebeirats sind insbesondere:

- der Bericht gegenüber den Vereinsmitgliedern und dem Vorstand über die Ergebnisse der Arbeit der Selbsthilfegruppen, ihre Erfahrungen und Aktivitäten

- die Vorbereitung von Empfehlungen an die Mitgliederversammlung

- die Unterstützung und Beratung des Vorstands, sowie

- die Förderung des Erfahrungsaustausches zwischen den Selbsthilfegruppen des DMSG - Landesverbandes

(7) Jede/ jeder Selbsthilfegruppensprecherin bzw. -sprecher hat das Recht, dem Vorstand Themen zur Beratung vorzuschlagen. Wird ein Vorschlag von 20 %, mindestens jedoch von fünf der Selbsthilfegruppensprecherinnen und Selbsthilfegruppensprecher unterstützt, hat der Vorstand diesen auf die Tagesordnung der nächsten Vorstandssitzung zu setzen.

§ 10c Ärztlicher Beirat

(1) Der Ärztliche Beirat besteht aus Ärzten unterschiedlicher Versorgungsbereiche (ambulanter und stationärer Versorgungseinrichtungen einschließlich Rehabilitationseinrichtungen), die ausgewiesene MS-Experten sind. Der Ärztliche Beirat berät den Vorstand in allen medizinischen Fragen und kann in Absprache mit dem Vorstand in möglichst neutraler und objektiver Form Seminare, Foren und Vorträge über MS anbieten.

§ 11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 Auflösung

Bei Auflösung oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft – Bundesverband – e. V. mit der Verpflichtung, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.

§ 13 Übergangsvorschrift

Der auf der Mitgliederversammlung im Juni 2014 gewählte, aus sieben Personen bestehende Vorstand bleibt ungeachtet des § 7 Absatz 1 bis zum Ablauf seiner regulären vierjährigen Amtsperiode im Amt. Dies schließt den/die Vorsitzende/r des Beirats der MS-Erkrankten, der auf der zusätzlichen Mitgliederversammlung am 29.11.2014 neu gewählt wurde, mit ein.

Der/die Vorsitzende des zu bildenden Selbsthilfebeirats ergänzt den amtierenden, auf der Mitgliederversammlung 2014 gewählten Vorstand. Die maximale Anzahl der Vorstandsmitglieder erhöht sich damit, bis zur Neuwahl des Vorstandes, entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 auf acht.

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