Politik und Gesellschaft

Zugang zu Behindertenparkplätzen könnte für MS-Erkrankte künftig leichter werden

Behindertenparkplatz
Bild: Gino Crescoli/Pixabay

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass der Eintrag für außergewöhnliche Gehbehinderung (aG) von den realen Bedingungen im öffentlichen Verkehrsraum abhängen soll und nicht wie bisher von der Gehfähigkeit unter idealen Bedingungen. Zwei Männer mit anderen Erkrankungen als MS hatten geklagt. Das könnte auch für mehr Menschen mit Multipler Sklerose künftig Erleichterungen bringen.

Zwei aktuelle Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) vom März 2023 könnten auch für MS-Betroffene im Einzelfall den Zugang zum Merkzeichen aG (und damit den Zugang zu Behindertenparkplätzen) erleichtern: MS-Betroffene können nicht mehr so leicht darauf verwiesen werden, dass sie unter optimalen Bedingungen, also etwa bei stufenfreiem Zugang, ebenem Gelände, glatten Böden etc. oder in vertrauter Umgebung noch weite Strecken bewältigen können. Die "erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung" muss jedoch einem Grad der Behinderung von mindestens 80 entsprechen.

Gehunfähigkeit im öffentlichen Verkehrsraum maßgeblich für die Nutzung von Behindertenparkplätzen, und nicht "ideale" Bedingungen

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 9. März 2023 entschieden, dass für die Zuerkennung des Merkzeichens aG (für "außergewöhnliche Gehbehinderung") und damit die Nutzung von Behindertenparkplätzen die Gehfähigkeit im öffentlichen Verkehrsraum maßgeblich ist. Und die unterscheidet sich oft stark von einer vertrauten Umgebung wie den eigenen vier Wänden oder schlicht der Realität auf Deutschlands Straßen, Parkplätzen und Gehwegen.

Kann der schwerbehinderte Mensch sich dort, also im öffentlichen Verkehrsraum, dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeuges bewegen, steht ihm das Merkzeichen aG zu (wenn auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind). Eine bessere Gehfähigkeit in anderen Lebenslagen, etwa unter idealen räumlichen Bedingungen oder allein in vertrauter Umgebung und Situation ist für dessen Zuerkennung grundsätzlich ohne Bedeutung. Eine bessere Gehfähigkeit unter idealen Bedingungen ist also kein Grund für die Ablehnung des Merkzeichens, wenn alle anderen Bedingungen erfüllt sind.

Quelle: Pressemitteilung des Bundessozialgerichts vom 10.03.2023

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