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Spenden

Die  Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft - Landesverband Berlin e.V. kann ihre vielfältigen Dienstleistungen nur über Spenden finanzieren.

 

Wir sind Ihnen für jede Zuwendung herzlich dankbar!

Das Spendenkonto:

DMSG- Landesverband Berlin e.V
Berliner Sparkasse
Konto-Nr.: 113 000 4500
BLZ 100 500 00

Nachfolgend finden Sie hier das Formular zum vereinfachten Spendenabzug und einige Informationen zu diesem Gesetz.

Das neue Spendenrecht

Spenden ist eine gute Sache. Zu dieser Ansicht kam auch die Bundesregierung und brachte unter dem klangvollen Namen "Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagement" eine Gesetzesänderung auf den Weg, welche am 10. Oktober 2007 endgültig vom Bundesrat verabschiedet wurde.
Um dem Steuerbürger noch mehr zu motivieren, sein Geld steuerbegünstigten Organisationen zur Verfügung zu stellen, dürfen statt wie früher nur 5 oder 10 Prozent ab dem 1. Januar 2007 Spenden bis zu einem Höchstbetrag von 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Als Gesamtbetrag der Einkünfte gilt vereinfacht die Summe aller Einnahmen abzüglich der dafür entstanden Aufwendungen. Die Rechnung sei an folgendem Beispiel verdeutlicht:

 

 Euro

Ein Arbeitnehmer erhält einen Bruttolohn in Höhe von

 21.000

Als Werbungskosten, d.h. Aufwendungen im Rahmen dieser Tätigkeit
(z.B. die Wege von der Wohnung zur Arbeitsstätte), fallen an

 -1.000


Summe der Einkünfte(Gesamtbetrag der Einkünfte)

 20.000

Höchstbetrag des Spendenabzuges in Höhe von 20%

  4.000

Als Spenden gelten Mittel, die ohne direkte Gegenleistung dem eingetragenen Verein zur Verfügung gestellt werden. Auch die Mitgliedsbeiträge an den DMSG Landes-verband Berlin e. V. können weiterhin wie Spenden abgezogen werden.

Damit diese Spenden beim Spender steuerlich berücksichtigt werden können, gelten neben der oben aufgezeigten Höchstgrenze weitere Bedingungen. Der empfangende Verein muss vom Finanzamt als steuerbegünstigt anerkannt sein.

Des Weiteren ist die Spende ordnungsgemäß zu belegen. Grundsätzlich ist für die steuerliche Anerkennung einer Spende der Nachweis durch eine Zuwendungs-bestätigung nötig. Diese ist nach dem gesetzlich vorgegeben Muster zu erstellen. Zum Zweck der Verfahrensvereinfachung für den Bürger und die Vereine gilt eine wichtige Ausnahme von dieser Regel für die so genannten Kleinspenden. Für Kleinspenden brauchen keine Zuwendungsbestätigungen vorliegen. Hierfür reicht es aus, den Über-weisungsbeleg der Bank (z. B. den Kontoauszug) oder eine Barzahlungsquittung der Steuererklärung beizufügen. Der Zahlungsbeleg hat folgende Pflichtangaben für die steuerliche Anerkennung zu enthalten:
a) den Spender
b) den Empfänger
c) den Tag der Zahlung
d) den Zahlbetrag
e) die Daten zur Freistellung des Verein von der Körperschaftssteuer
f) den Verwendungszweck, z.B. Mitgliedsbeitrag oder Spende

Mit dem "Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerlichen Engagements" wurde die Grenze für Kleinspenden von früher 100 Euro auf 200 Euro verdoppelt. Sollte Ihr Beleg für die Zahlung einer Spende oder des Mitgliedbeitrags an uns, welche 200 Euro nicht übersteigt, die unter e) und f) gemachten Angaben nicht enthalten, hat der Verein ein Schreiben vorbereitet, dass Sie zusammen mit dem Zahlungsbeleg Ihrer Steuererklärung beilegen können. Sie erhalten dieses Schreiben online, in der Geschäftsstelle oder auch gern per Post.