Auto
Das eigene Auto ist für bewegungseingeschränkte MS-Betroffene in der Regel das angenehmste Fortbewegungsmittel. Es ermöglicht das größte Maß an individueller Freiheit und macht unabhängig von der Hilfe durch andere Personen.
Allein die Tatsache, dass man an MS erkrankt ist, schränkt die Fähigkeit, ein Auto zu fahren, nicht unbedingt ein.
Selbst bei schweren körperlichen Behinderungen besteht die Möglichkeit, durch technische Veränderungen am Fahrzeug, Ein-und Umbauten auf der Grundlage von „Sicherheitsmaßnahmen bei körperbehinderten Kraftfahrern.“ – die Einschränkungen des Fahrers auszugleichen.
Durch Handgas und handbedienbare Bremse wird es möglich, nur mit den Händen Auto zu fahren. Auch für Menschen ohne funktionierende Arme und mit halbseitiger Lähmung gibt es Umbauten. Mit Rollstuhlverladesystemen kann man selbst einen Rollstuhl sicher im Auto unterbringen.
Bei schweren, bleibenden Ausfallerscheinungen wie z.B. Doppelbildern, Konzentrations –und Koordinationsstörungen, können solche technischen Maßnahmen nicht mehr ausreichend sein und die Betroffenen dürfen kein Fahrzeug mehr führen.
Die Selbstgefährdung und die Gefährdung anderer muss immer ausgeschlossen werden.
Das liegt in der Verantwortung des Behinderten. Bei einem Unfall läuft er Gefahr, dass die Schuldfrage zu seinen Ungunsten entschieden wird und die Versicherung nicht haftet. Auch der Führerschein kann dann entzogen werden.
Wenn die Fahrtauglichkeit in Zweifel steht, besteht in einigen Rehakliniken die Möglichkeit, die Fahreignung durch speziell ausgebildete Fahrlehrer und meist auch Neuropsychologen theoretisch und praktisch überprüfen zu lassen.
Rechtliche Konsequenzen wie ein Führerscheinentzug oder eine Meldung an die Behörde ergeben sich aus dieser Prüfung nicht.
Eine sorgfältige, realistische Risikoabwägung bleibt für alle den Beteiligten oberstes Gebot.
Zuschüsse für die Anschaffung eines behindertengerechten Autos oder die behindertengerechte Zusatzausrüstung gibt es nur für erwerbsfähige Behinderte.
Menschen mit Behinderung haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Erlass oder Minderung der KFZ Steuer:
Voraussetzung für die vollständige Befreiung von der Kfz-Steuer
Die Steuerbefreiung erhalten Schwerbehinderte, die einen Ausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck besitzen, der die Merkzeichen „H“ (Hilflos), „Bl“ (Blind) oder „aG“ (außergewöhnlich gehbehindert) enthält.
Weiterhin steuerbefreit sind Kriegsbeschädigte und andere Versorgungsberechtigte nach dem sozialen Entschädigungsrecht, denen bereits bei Inkrafttreten der Neuregelung am 01.06.1979 die Steuer erlassen war, und deren Grad der Behinderung (GdB, früher MdE) wenigstens 50 % betrug.
Steuerermäßigung von 50 %
Die Kfz-Steuer wird um 50 % für Schwerbehinderte ermäßigt, die durch einen Ausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck und dem Merkzeichen „G“ (gehbehindert) nachweisen, dass sie in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind. Seit dem 01.01.1987 reicht für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung der Ausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck ohne zusätzliche Merkzeichen aus. Diesen Ausweis erhalten Steuerpflichtige, die die Voraussetzungen des § 145 Abs. 1 S. 1 des 9. Buches SBG erfüllen.
Die Steuerermäßigung hängt davon ab, dass der Schwerbehinderte auf das Recht zur unentgeltlichen Beförderung verzichtet. Es besteht hier ein Wahlrecht des Behinderten. Eine Bindung an die getroffene Wahl besteht jedoch nicht, es kann jederzeit von der Steuerermäßigung zur Freifahrtberechtigung und umgekehrt gewechselt werden.
Um sicherzustellen, dass nicht gleichzeitig die Freifahrt und die Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden, vermerkt das Finanzamt eine Steuerermäßigung im Behindertenausweis bzw. in dem von den Versorgungsämtern ausgestellten Ausweis-Beiblatt
Behinderter als Halter des Fahrzeugs
Die Steuerbefreiung oder -ermäßigung steht dem Behinderten nur für ein Fahrzeug zu und muss beantragt werden. Dabei kann die Vergünstigung sowohl für Personenkraftwagen wie Krafträder oder auch Wohnmobile beantragt werden. Das Fahrzeug muss auf den Behinderten zugelassen sein. Auf das zivilrechtliche Eigentum am Fahrzeug kommt es nicht an. Erwirbt der Behinderte ein weiteres Fahrzeug, so soll die Steuer für das zweite Fahrzeug nicht in voller Höhe festgesetzt werden, wenn das alte Fahrzeug innerhalb eines Monats nach der Zulassung des neuen Fahrzeuges ab- oder umgemeldet wird (Hessisches Finanzministerium, Erlass vom 17.04.1979, S - 6114 A - 7 - II A 41).
Ist das Fahrzeug auf mehrere Behinderte zugelassen, so kommt die Steuerbefreiung nur in Betracht, wenn deren Voraussetzung bei allen Fahrzeughaltern gegeben ist. Diese Steuerermäßigung wird für ein Fahrzeug nur einmal gewährt, auch wenn mehrere Halter die Voraussetzungen zur Ermäßigung erfüllen. Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung kommen nur dann in Betracht, wenn alle Fahrzeughalter auf das Recht zur unentgeltlichen Beförderung im Personennahverkehr verzichtet haben. Eine Ausnahme hiervon ist nur bei Haltern, die blind, hilflos oder außergewöhnlich gehbehindert sind, möglich (Finanzministerium Baden-Württemberg, Erlass vom 12.06.1984 - S - 6114 A - 24/84; DB 1984/1908).