Pflegeversicherung
Pflegereform 2008 – was ändert sich
Am 1. Juli 2008 trat die längst überfällige Reform des Pflegegesetzes in Kraft. Große Erwartungen waren daran geknüpft, – jedoch der große Wurf zu einem immer drängender werdenden Problem unserer Gesellschaft, deren Menschen immer älter (und damit pflegebedürftig) werden, ist nicht gelungen.
Unterm Strich gilt: auch nach dieser Reform kostet angemessene Pflege in der Regel mehr als die Pflegeversicherung zahlt – dabei steigt der Beitrag in größerem Maße als die neuen Erhöhungen der einzelnen Leistungen, nämlich um 0,25 Prozentpunkte.
Anstatt die Weichen endgültig für eine gerechte nachhaltige Finanzierung der Pflege zu stellen, soll sich die Reform bis zum Jahre 2012 in kleinen Schritten vollziehen.
Was sind die tatsächlichen Verbesserungen:
1. Deutlich besser gestellt sind künftig psychisch oder Demenzkranke, auch wenn sie die Pflegestufe I noch nicht erreicht haben. Die Pflegekasse zahlt hier (je nach Bedarf) bis zu 200 € monatlich
2. Die ambulante Pflege wird gestärkt, d.h. die Leistungssätze werden in 3 Schritten (bis 2012) angehoben, sowohl für die Fachkräfte der „Häuslichen Pflegehilfe“ wie für pflegende Angehörige (Lebenspartner etc.) – Das gilt für alle 3 Pflegestufen. Ab 2014 sollen diese Sätze alle 3 Jahre überprüft und der aktuellen Preisentwicklung angepasst werden.
| Erhöhung der „Häuslichen Pflegehilfe“ für die Pflege durch Fachkräfte (in €) | |||
| Pflegestufe | 1 | 2 | 3 |
| Leistung bisher | 384 | 921 | 1432 |
| ab 1. Juli 2008 | 420 | 980 | 1470 |
| ab 1. Januar 2010 | 440 | 1040 | 1510 |
| ab 1. Januar 2012 | 450 | 1100 | 1550 |
| Erhöhung des „Pflegegelds“ – etwa für pflegende Angehörige (in €) | |||
| Pflegestufe | 1 | 2 | 3 |
| Leistung bisher | 205 | 410 | 665 |
| ab 1. Juli 2008 | 215 | 420 | 675 |
| ab 1. Januar 2010 | 225 | 430 | 685 |
| ab 1. Januar 2012 | 235 | 440 | 700 |
3. Auch bei der „Verhinderungspflege“ erhöhen sich die Leistungen:
Für die Ersatzpflege durch Pflegekräfte für die Zeit, in der die eigentliche Pflegeperson verhindert ist (Krankheit, Erholungsurlaub), zahlt die Pflegekasse jetzt ebenfalls stufenweise bis 2012 höhere Sätze.
Vor Beantragung dieses Pflegezuschusses muss die eigentliche Pflegeperson jetzt nur noch 6 Monate kontinuierlicher häuslicher Pflege der behinderten Person nachweisen (bisher 12 Monate).
| Leistung bisher | 1432 € pro Jahr |
| ab 1. Juli 2008 | 1470 € pro Jahr |
| ab 1. Januar 2010 | 1510 € pro Jahr |
| ab 1. Januar 2012 | 1550 € pro Jahr |
4. Für die „stationäre Kurzzeitpflege“ in einer Pflegeeinrichtung werden die Leistungen nur für die Pflegestufe 3 und sog. Härtefälle erhöht.
Künftig gelten folgende Sätze:
| Pflegestufe 3 | Pflegestufe 3 (Härtefälle) | |
| Leistung bisher | 1438 € pro Jahr | 1688 € pro Jahr |
| ab 1. Juli 2008 | 1470 € pro Jahr | 1750 € pro Jahr |
| ab 1. Januar 2010 | 1510 € pro Jahr | 1825 € pro Jahr |
| ab 1. Januar 2012 | 1550 € pro Jahr | 1918 € pro Jahr |
5. Für die „Aktivierende Pflege“ wird den Trägern von Pflegeheimen ein neuer finanzieller Anreiz geboten.
Wenn die aktivierende Pflege bewirkt, dass die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Pflegebedürftigen sich verbessern und eine Rückstellung in eine niedrigere Pflegestufe möglich wird, gibt es für die Pflegeeinrichtung einen Bonus von 1536 €.
6. Die Pflegereform ermöglicht die Kombination verschiedener Pflegeformen. Dies wird bei der ambulanten Pflege häufig nötig, wenn nicht alle Arbeiten (z.B. wegen Berufstätigkeit) Tag und Nacht von einer Person geleistet werden können. Jetzt liegt der Gesamtanspruch beim max. 1,5 fachen (also 150%) des bisherigen Betrages.
Beispiel 1:
| Die Leistung der Tagespflege wird zu 60 % in Anspruch genommen ↓ Es bleiben noch 90% des Pflegegeldsatzes oder der Häuslichen Pflegehilfe = 150% des bisherigen Betrags |
Wenn weniger als 50 % der Leistung der Tages- oder Nachtpflege in Anspruch genommen werden, erhöht sich der Pflegegeldsatz oder der Satz für die häusliche Pflegehilfe nicht!
Beispiel 2:
| Die Leistung der Tagespflege wird zu 40% in Anspruch genommen ↓ Es bleiben noch 100% des Pflegegeldsatzes oder der Häuslichen Pflegehilfe, = 140% des bisherigen Betrags |
7. Nach der Reform soll über Anträge für Pflegeleistungen der Pflegekasse schneller – innerhalb von 5 Wochen – entschieden werden. Ab 2009 besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf ausführliche persönliche Beratung durch die Pflegekasse.
8. Pflegebedürftige Menschen können jetzt über einen „Leistungspool“ pflegerische Leistungen gemeinsam in Anspruch nehmen. Diese ökonomisch sinnvolle Bündelung der Arbeitsleistung der Pfleger/innen bietet sich an für Wohn- oder Hausgemeinschaften oder nahe zusammen wohnende Pflegebedürftige. Wichtig ist es jedoch, dass die ersparte Zeit nicht dem Kostenträger (Pflegeversicherung/Pflegeunternehmen) zugute kommt, sondern den Betroffenen, die nach wie vor die individuell bewilligten Leistungen bekommen müssen, dann aber Geld für die Erfüllung anderer Bedürfnisse haben. Die Gründung alternativer Wohnformen obliegt im wesentlichem der Eigeninitiative der Pflegebedürftigen.
9. Die Reform sieht vor, möglichst flächendeckend sog. „Pflegestützpunkte“ einzurichten, in denen Pflegebedürftige und ihre Angehörigen umfassend und individuell betraten werden (inzwischen ist dieser Punkt Sache der Länder geworden, die jetzt entscheiden, ob und wie viele Stützpunkte sie einrichten).
10. Die Pflegereform schafft für Berufstätige, deren Angehörige akut pflegebedürftig werden, zwei neue Rechtsansprüche:
- die Beschäftigten dürfen kurzfristig bis zu 10 Tagen ihrer Arbeit fernbleiben (Anzeigepflicht!)
- die Beschäftigtenkönnen sich vollständig oder teilweise bis zu 6 Monaten von ihrer Arbeit für die Pflege in häuslicher Umgebung freistellen lassen. (Dies gilt auch für Auszubildende, Praktikanten etc.)
Voraussetzungen:
- Die Pflegebedürftigkeit muss mindestens durch die Pflegestufe 1 ausgewiesen sein. (Ärztliche Bescheinigung ratsam!)
- Die Anzahl der Beschäftigten des Betriebs darf nicht unter 15 liegen (gilt nur bei 6-monatiger Pflegezeit, nicht bei kurzfristiger Pflege von 10 Tagen)
- Der Anspruch auf Pflegezeit muss spätestens 10 Tage vorher schriftlich angekündigt werden.
Eine Lohnfortzahlung ist nicht vorgesehen, der pflegende Angehörige ist jedoch weiterhin kranken- arbeitslosen- und rentenversichert. Es besteht Kündigungsschutz.
11. Neu ist ein spezieller Anspruch auf Kurzzeitpflege pflegebedürftiger Kinder in altersgemäßen Pflegeeinrichtungen, z.B. in „Kinderheimen“, anstatt in den bisher üblichen „Altersheimen“
12. Die Pflegereform hat auch zum Ziel, die Qualität der Pflege in Pflegeeinrichtungen zu verbessern und sie gründlicher zu überprüfen. Ab 2011 darf der Abstand der Überprüfungen der jetzt konkret festgelegten Qualitätsstandards nicht mehr als 1 Jahr betragen.
13. Seit dem 1. Juli 2008 ist die Mindestversicherungszeit auf 2 Jahre gesenkt worden. Von da an besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung zu stellen. Bisher waren mindestens 5 Jahre Vorlauf nötig. In besonderen Fällen haben die Versicherten jetzt auch das Recht darauf, dass ihr Antrag in weniger als 5 Wochen bearbeitet wird.
Alle die hier aufgeführten durch die Pflegereform verbesserten, Leistungen der gesetzlichen Pflegekassen müssen in entsprechendem Umfang auch von den privaten Versicherungsunternehmen erbracht werden.
Auch die Erhöhung der Beitragssätze darf die der sozialen Pflegeversicherung nicht übersteigen. Der reguläre Beitragssatz darf höchstens 1,95% des Bruttomonatsgehalts betragen.
Die Leistungen aus der Pflegeversicherung sind für den Pflegebedürftigen und die ihn pflegenden Person (ehrenamtliche Pflegeperson oder Angehörige(r)) grundsätzlich steuerfrei. Die Pflegegeldleistung gilt nicht als Einkommen und ist daher auch nicht sozialversicherungspflichtig. Wenn man einen Menschen in seinem Zuhause pflegt (mindestens 14 Stunden pro Woche, aber nicht mehr als 30 Wochenstunden) ist man laut Gesetz eine „ehrenamtliche Pflegeperson“.
Man ist unfallversichert und erwirbt Rentenansprüche durch die gesetzliche Pflegeversicherung.
Rentenversicherung
Die gesetzliche Pflegeversicherung zahlt Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Hierfür muss bei der zuständigen Pflegekasse ein Antrag gestellt werden.
Unfallversicherung
Während der Pflegetätigkeit sind die Pflegepersonen in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung - kostenlos - einbezogen und gegen Arbeitsunfälle während der Pflege versichert. Der Versicherungsschutz gilt für alle Unfälle, die im Rahmen der Pflege stehen, sowohl in der Wohnung als auch außerhalb.
Eine selbstständige Pflegetätigkeit (mit Arbeitsvertrag zwischen Pfleger und Pflegebedürftigem) ist steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Beteiligt man sich als Angehöriger an den Kosten für die Pflege (z.B. der Eltern), kann man sämtliche Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen – allerdings nach Abzug einer Selbstbeteiligung, die das Finanzamt als „zumutbar“ wertet. Es muss überdies ein Nachweis über den Schweregrad der Pflegebedürftigkeit (mind. Stufe 1) erbracht werden.
Quelle:
DGB Informationsbroschüre für Pflegebedürftige und deren Angehörige
Bundesministerium für Gesundheit
| Nachtrag Nur ein halbes Jahr nach Inkrafttreten der Pflegereform im Juli 2008, begannen Experten des Gesundheitsministeriums an Empfehlungen für eine neue Pflegereform zu arbeiten. Für die rund 2 Millionen Pflegebedürftigen in Deutschland soll es in Zukunft nicht nur 3 sondern 5 differenzierte Pflegestufen geben und das nach Maßgabe eines neu zu definierenden Pflegebedürftigkeitsbegriffs. Neben der rein körperlichen Beeinträchtigung sollen medizinische Gutachter künftig auch geistig-psychische Einbußen und der danach nötigen Zeitaufwand der Betreuung berücksichtigen. Das neue Pflegegesetz soll etwa in einem Jahr realisiert werden. |