Samstag, 19.Mai 2012
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Arbeitgeber

In einem für alle Beteiligten befriedigendes Arbeitsverhältnis müssen die Interessen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber in gleicher Weise berücksichtigt werden.

Viele Betriebe sind bereit und in der Lage Mitarbeiter trotz Behinderung (weiter) zu beschäftigen.

Der Arbeitgeber muss einige Anstrengung unternehmen, um das Beschäftigungsverhältnis zu erhalten, kann aber auch von vielen offiziellen Einrichtungen Hilfe in Anspruch nehmen.

Wichtig ist die vertrauensvolle, offene Kommunikation mit dem erkrankten Mitarbeiter, der seinerseits bereit sein muss, über die seine Leistungsfähigkeit aktuell einschränkenden Symptome Auskunft zu geben.
Ein kranker Arbeitnehmer muss auch dazu ermutigt werden, offen auszusprechen, welche Unterstützung er von seinem Arbeitgeber und seinen Kollegen benötigt.

Manchmal kann es hilfreich sein, wenn der kranke Mitarbeiter innerhalb des Betriebs den Arbeitsplatz wechseln und neue, weniger anstrengende Aufgaben erfüllen kann, manchmal lassen sich mit unaufwendigen technischen Hilfsmitteln körperliche Beeinträchtigungen kompensieren.

Grundsätzlich hat ein gesundheitsgeschädigter Mitarbeiter das Recht auf einen Job, der der bisherigen Arbeit gleichwertig ist oder geringfügig niedriger bewertet wird.

Wenn ein Mitarbeiter innerhalb eines Jahres mehr als 6 Wochen ununterbrochen oder immer wieder krank ist, muss laut §84 Sozialgesetzbuch IX (SGB) geprüft werden, wie einer erneuten Arbeitsunfähigkeit dieses Mitarbeiters vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.
Hierfür sollte auch der Werks- oder Betriebsarzt zu Rate gezogen werden.
Der Gesetzgeber nennt diesen Vorgang „Betriebliches Eingliederungsmanagement“.

Für Hilfsmittel (kleine Hebebühne, Rampen etc.), die der Arbeitgeber dem erkrankten Mitarbeiter zur Erleichterung seiner Arbeit zur Verfügung stellt, gibt es finanzielle Unterstützung von den Rehabilitationsträgern (siehe §34 SBG IX)
Dies sind unter anderen gesetzliche Krankenkassen, die Bundesagentur für Arbeit sowie die Träger der gesetzlichen Notfallversicherung.

Für Schwerbehinderte (d.h. es liegt eine Behinderung von mindestens 50% vor) ist das Integrationsamt zuständig.
Hier gibt es Sonderreglungen, z.B. eine Woche bezahlter Sonderurlaub und die Freistellung von Überstunden. Auch besteht Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung.

Bei Kündigung eines Schwerbehinderten, muss das Integrationsamt seine Zustimmung geben.

Ausnahme: Das Beschäftigungsverhältnis bestand nicht länger als 6 Monate ohne Unterbrechung oder die Behinderung war zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht anerkannt.

 

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